Ob Ihr Nichtwohngebäude unter § 56 GModG fällt, entscheidet die 70-kW-Schwelle: Leistet eine Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW, sind bis 31.12.2029 Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung Pflicht. Geprüft wird je Anlage – nicht je Gebäude, nicht je Mieter und ohne die Beleuchtung. Dieser Ratgeber zeigt Eigentümern und Facility Managern Schritt für Schritt, wie sie die Schwelle prüfen und typische Fehler vermeiden.

Warum die 70-kW-Schwelle so wichtig ist

§ 56 GModG knüpft die Pflichten für Nichtwohngebäude an die Leistung der Anlagen. Wird die Schwelle überschritten, gilt bis 31.12.2029:

  • Gebäudeautomation nach Abs. 1 mit Monitoring, Analyse und offener Schnittstelle
  • Automatische Beleuchtungssteuerung nach Abs. 6 als Muss, mit Zonierung und Belegungserkennung als Regelfall

Im Neubau gelten nach Abs. 3 ab 70 kW Automationsgrad C und ab 290 kW Klasse B, jeweils mit technischem Inbetriebnahme-Management. Die Einzelheiten erläutert der Ratgeber § 56 GModG erklärt.

Die Regeln zur Ermittlung

RegelWas sie bedeutet
Je AnlageJede Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage wird für sich betrachtet.
Nicht je MieterVersorgt eine Anlage mehrere Mieteinheiten, zählt ihre gesamte Leistung – auch wenn jeder einzelne Mieter nur einen Teil nutzt.
Integrierte Erzeuger addierenMehrere Erzeuger, die zusammen eine Anlage bilden, werden zusammengezählt.
Getrennte Anlagen nicht addierenUnabhängige Anlagen, etwa für getrennte Gebäudeteile, werden einzeln bewertet.
Heizung und Kühlung nie zusammenHeizungsanlage und Klimaanlage werden getrennt geprüft und nicht addiert.
Beleuchtung zählt nichtDie Leistung der Beleuchtung fließt nicht in den Schwellwert ein.

Was „integriert“ und „getrennt“ in der Praxis heißt

Integriert sind Erzeuger typischerweise dann, wenn sie gemeinsam dasselbe System versorgen – etwa mehrere Kessel oder Wärmepumpen in einer Kaskade mit gemeinsamer Verteilung. Getrennt sind Anlagen, die unabhängig voneinander arbeiten und jeweils eigene Bereiche versorgen. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Im Zweifel hilft das Anlagenschema Ihres Fachplaners.

So prüfen Sie die Schwelle Schritt für Schritt

  • Anlagen auflisten: Welche Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen gibt es im Gebäude? Welche Bereiche versorgen sie?
  • Typenschild ablesen: Die Nennleistung in kW steht auf dem Typenschild des Wärmeerzeugers, der Kältemaschine oder des Lüftungsgeräts. Bei Wärmeerzeugern ist auf die Nennwärmeleistung zu achten, bei Kälteanlagen auf die Nennkälteleistung.
  • Unterlagen ergänzen: Fehlt das Typenschild oder ist es unleserlich, helfen Datenblätter, Abnahmeprotokolle, das Anlagenschema, der Schornsteinfegerbericht oder der Wartungsvertrag.
  • Zusammenhänge klären: Arbeiten mehrere Erzeuger zusammen als eine Anlage? Dann addieren. Arbeiten sie getrennt? Dann einzeln bewerten.
  • Heizung und Kühlung getrennt halten: Jede Seite für sich prüfen.
  • Ergebnis dokumentieren: Fotos der Typenschilder, Anlagenliste und Bewertung ablegen – das hilft bei Prüfungen, Förderanträgen und späteren Änderungen.

Eine erste Einschätzung erhalten Sie mit dem Pflicht-Check auf der Seite Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029.

Illustrative Beispiele

Die folgenden Beispiele sind frei erfunden und vereinfacht. Sie zeigen, wie die Regeln zusammenwirken – nicht, wie ein konkretes Gebäude zu bewerten ist.

Fiktive SituationBewertungBetroffen?
Bürohaus mit zwei Kesseln von je 40 kW in einer Kaskade, gemeinsame VerteilungIntegrierte Erzeuger, Summe 80 kWJa, über 70 kW
Gewerbehof mit drei Hallen, jede mit eigener, unabhängiger Heizung von 50 kWGetrennte Anlagen, je 50 kWNein, keine Anlage über 70 kW
Geschäftshaus mit zehn Mietern an einer zentralen Heizung von 120 kWJe Anlage, nicht je MieterJa, über 70 kW
Verwaltungsbau mit Heizung 60 kW und Kältemaschine 60 kWHeizung und Kühlung nie addierenNein, keine Anlage über 70 kW
Lagerhalle mit Heizung 50 kW und großer BeleuchtungsleistungBeleuchtung zählt nichtNein, Heizung unter 70 kW
Hotel mit Klimaanlage von 90 kW, Heizung unter 70 kWEine Anlage reichtJa, Klimaanlage über 70 kW

Was die Beispiele zeigen

Viele Betreiber unterschätzen die Schwelle. 70 kW sind bei Bürogebäuden, Hallen oder Handelsflächen schnell erreicht, vor allem wenn mehrere Mieter an einer zentralen Anlage hängen. Umgekehrt führt das Addieren getrennter Anlagen oder von Heizung und Kühlung zu einer falschen Betroffenheit. Eine saubere Bestandsaufnahme ist daher die Grundlage jeder weiteren Planung.

Häufige Fehler bei der Prüfung

  • Mieterweise statt anlagenweise rechnen: Entscheidend ist die Anlage, nicht der Mietvertrag.
  • Heizung und Kühlung addieren: Das sieht das GModG nicht vor.
  • Getrennte Gebäudeteile zusammenwerfen: Unabhängige Anlagen werden einzeln geprüft.
  • Beleuchtung mitrechnen: Sie zählt nicht zur Schwelle.
  • Nur den größten Kessel ansehen: Bei einer Kaskade zählt die Summe der integrierten Erzeuger.
  • Unter der Schwelle die Lichtsteuerung abhaken: Auch ohne Pflicht spart eine Lichtsteuerung ab dem ersten Tag Energie – wie viel, zeigt der Einsparrechner.

Was nach der Prüfung zu tun ist

Liegt eine Anlage über 70 kW, beginnt die Planung. Bewerten Sie den Bestand: Gibt es bereits Gebäudeautomation oder eine automatische Lichtsteuerung, und wann wurde sie eingebaut? Für Systeme, die bis zu drei Jahre vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden, gilt nach § 56 Abs. 4 eine Nachrüstfrist von zehn Jahren. Fehlen Zonierung, Belegungserkennung oder Monitoring, sollten diese bis 31.12.2029 ergänzt werden.

Das Bußgeld nach § 108 bis 5.000 € betrifft laut Wortlaut nur Abs. 1, nicht die Beleuchtung nach Abs. 6. Das ist kein Grund zu warten: Die Pflicht nach Abs. 6 gilt trotzdem, die Sensoren der Lichtsteuerung liefern Belegungs- und Verbrauchsdaten für die bußgeldbewehrte Gebäudeautomation, und Gebäudeautomation ab Klasse B wird über die BEG EM weiterhin mit 15 % gefördert – die Lichtsteuerung kann Teil des Pakets sein, siehe Förderung 2026. Welche Pflichten sonst für Ihr Gebäude gelten, fasst der Ratgeber Pflichten für Nichtwohngebäude zusammen.

So unterstützen wir Sie

Wir nehmen Ihr Gebäude vor Ort auf, sichten gemeinsam mit Ihnen die Ausgangslage und planen eine Lichtsteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung, die zu Nutzung und Montagehöhen passt. In Sensora sehen Sie das Ergebnis vorab in 3D. Die Montage übernehmen wir in der Regel selbst, auf Wunsch auch Ihr eigener Elektrofachbetrieb. Da jedes Projekt mit dem AU-Manager umgesetzt wird, sind Belegungserkennung, Zonierung und Monitoring inklusive – die Daten können über BACnet/IP an die Gebäudeautomation gehen, mehr unter Energiemonitoring und GLT. Für Ihr Projekt erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Wie wird die 70-kW-Schwelle nach GModG ermittelt?

Je Anlage: Maßgeblich ist die Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage. Integrierte Erzeuger werden addiert, getrennte Anlagen nicht, Heizung und Kühlung nie zusammen. Die Beleuchtung zählt nicht. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Zählt die Leistung je Mieter oder je Gebäude?

Weder noch: Es zählt die Anlage. Versorgt eine zentrale Heizung mehrere Mieter, ist ihre gesamte Leistung maßgeblich. Hat jede Einheit eine eigene, unabhängige Anlage, wird jede einzeln bewertet.

Werden Heizung und Klimaanlage zusammengerechnet?

Nein. Heizung und Kühlung werden nie addiert. Es reicht aber, wenn eine der Anlagen für sich die Schwelle von 70 kW überschreitet.

Wo finde ich die Nennleistung meiner Anlage?

Auf dem Typenschild des Wärmeerzeugers, der Kältemaschine oder des Lüftungsgeräts. Alternativ in Datenblättern, Abnahmeprotokollen, dem Anlagenschema, dem Schornsteinfegerbericht oder dem Wartungsvertrag.

Was gilt, wenn mein Gebäude über 70 kW liegt?

Dann verlangt § 56 GModG bis 31.12.2029 Gebäudeautomation (Abs. 1) und eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung als Regelfall (Abs. 6). Eine erste Einschätzung liefert der Pflicht-Check unter Lichtsteuerung Pflicht.

Quellen