Für Nichtwohngebäude in Deutschland gilt: Hat das Gebäude eine Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW, müssen nach § 56 GModG bis 31.12.2029 Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung vorhanden sein – mit Zonierung und Belegungserkennung als Regelfall. Dieser Ratgeber richtet sich an Eigentümer, Facility Manager und Betreiber von Büros, Hallen, Handelsflächen, Schulen, Kliniken, Hotels und ähnlichen Gebäuden. Er erklärt, was als Nichtwohngebäude gilt, welche Pflichten zwischen 2026 und 2029 relevant sind, und liefert eine Checkliste.
Was ist ein Nichtwohngebäude?
Vereinfacht gesagt ist ein Nichtwohngebäude jedes Gebäude, das nicht überwiegend dem Wohnen dient. Typische Beispiele:
- Büro- und Verwaltungsgebäude, auch Rathäuser und Behördenbauten
- Hallen: Lager, Logistik, Produktion, Werkstätten, Kühlhäuser
- Handel: Supermärkte, Fachmärkte, Einkaufszentren, Autohäuser
- Bildung: Schulen, Sporthallen, Kitas, Hochschulen
- Gesundheit: Kliniken, Arztpraxen in eigenen Gebäuden, Labore
- Beherbergung und Gastronomie: Hotels, Restaurants, Kantinen
- Verkehr und Infrastruktur: Parkhäuser, Bahnhöfe, Betriebshöfe
- Kultur und Freizeit: Museen, Veranstaltungsstätten, Schwimmbäder
Für die Lichtsteuerung ist diese Einordnung der erste Schritt. Der zweite ist die Frage, ob das Gebäude die 70-kW-Schwelle überschreitet.
Gemischt genutzte Gebäude
Vorsicht ist bei Gebäuden mit mehreren Nutzungen geboten, etwa einem Geschäftshaus mit Läden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber, oder einem Bürogebäude mit einzelnen Wohneinheiten. Ob ein solches Gebäude insgesamt als Wohn- oder Nichtwohngebäude gilt oder ob die Teile getrennt zu betrachten sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von den Regeln des GModG, der Aufteilung des Gebäudes und der Haustechnik ab. Klären Sie das mit Ihrem Energieberater, bevor Sie die Pflichten bewerten.
Wann sind Nichtwohngebäude betroffen?
Auslöser ist die Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage. Liegt sie über 70 kW, gelten die Anforderungen aus § 56 GModG. Dabei gilt:
- Der Schwellwert wird je Anlage geprüft, nicht je Mieter.
- Integrierte Erzeuger einer Anlage werden addiert, getrennte Anlagen nicht.
- Heizung und Kühlung werden nie zusammengerechnet.
- Die Beleuchtung zählt nicht zum Schwellwert.
Die genaue Vorgehensweise mit Typenschild und Beispielen beschreibt der Ratgeber 70-kW-Schwelle prüfen.
Pflichten 2026–2029 im Überblick
| Pflicht | Grundlage | Wer ist betroffen | Frist |
|---|---|---|---|
| Gebäudeautomation mit Monitoring, Analyse, offener Schnittstelle | § 56 Abs. 1 GModG | Nichtwohngebäude, Anlage > 70 kW | 31.12.2029 |
| Automatische Beleuchtungssteuerung (Muss) | § 56 Abs. 6 GModG | Nichtwohngebäude, Anlage > 70 kW | 31.12.2029 |
| Zonierung und Belegungserkennung (Soll, Regelfall) | § 56 Abs. 6 GModG | Nichtwohngebäude, Anlage > 70 kW | 31.12.2029 |
| Automationsgrad Klasse C bzw. B plus technisches Inbetriebnahme-Management | § 56 Abs. 3 GModG | Neubau > 70 kW bzw. > 290 kW | bei Errichtung |
| Nachrüstfrist 10 Jahre | § 56 Abs. 4 GModG | Systeme, eingebaut bis zu 3 Jahre vor 01.01.2027 | 10 Jahre |
| Energie-/Umweltmanagement, Umsetzungspläne | §§ 8, 9 EnEfG | Unternehmen nach Energieverbrauch | laufend |
| Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz | ASR A3.4, DIN EN 12464-1 | Arbeitsstätten | laufend |
Die Erläuterung aller Absätze finden Sie im Ratgeber § 56 GModG erklärt. Eine eigene deutsche Frist zum 31.12.2027 für die Beleuchtung gibt es nicht – warum, erklärt der Ratgeber EPBD Artikel 13.
Muss und Soll richtig einordnen
Die automatische Beleuchtungssteuerung ist Pflicht. Zonierung und Belegungserkennung sind als Soll formuliert. Das ist keine Wahlfreiheit: Soll beschreibt den Regelfall, eine Abweichung braucht eine nachvollziehbare Begründung. Da Zonierung und Belegungserkennung genau die Funktionen sind, die Energie sparen, ist die Abweichung in den meisten Gebäuden weder sinnvoll noch gut begründbar.
Ausnahmen und Bußgeld
Ausnahmen gibt es, wenn die Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Maßstab § 5, Befreiung nach § 102). Ein Bußgeld bis 5.000 € sieht § 108 nur für Verstöße gegen § 56 Abs. 1 vor; Abs. 6 zur Beleuchtung ist laut Wortlaut nicht bußgeldbewehrt. Trotzdem gilt die Pflicht – und die Sensoren der Lichtsteuerung liefern Belegungs- und Verbrauchsdaten, die in die bußgeldbewehrte Gebäudeautomation einfließen. Die Einsparung beginnt zudem ab dem ersten Tag.
Was die Pflicht je Gebäudetyp bedeutet
Die Anforderungen sind für alle Nichtwohngebäude gleich formuliert, die Umsetzung unterscheidet sich aber deutlich:
| Gebäudetyp | Typische Herausforderung | Vertiefung |
|---|---|---|
| Büro | wechselnde Belegung, Tageslicht, Besprechungsräume | Büro und hybrides Arbeiten |
| Lager und Halle | große Montagehöhen, Gänge, Staplerverkehr | Highbay-Sensoren |
| Produktion | Schichtbetrieb, Sicherheit | Industriesensorik |
| Einzelhandel | Öffnungszeiten, Lager- und Nebenflächen | Einzelhandel und Supermarkt |
| Schule und Sporthalle | Pausen, Ferien, Abendnutzung | Schule und Sporthalle |
| Klinik | Rund-um-die-Uhr-Betrieb, Flure | Krankenhaus und Pflege |
| Parkhaus | Grundlicht, Fahrwege | Parkhaus und Tiefgarage |
Bei allen Typen gilt: Die Lichtsteuerung muss die geforderten Beleuchtungsstärken nach ASR A3.4 und DIN EN 12464-1 einhalten, siehe Beleuchtungsstärke nach ASR A3.4.
Checkliste für Betreiber
- Gebäude einordnen: Ist es ein Nichtwohngebäude? Gibt es gemischte Nutzungen, die geprüft werden müssen?
- Anlagen erfassen: Nennleistung jeder Heizungs-, Klima- und kombinierten Lüftungsanlage vom Typenschild oder aus den Unterlagen aufnehmen.
- Schwelle prüfen: Liegt eine Anlage über 70 kW? Im Neubau zusätzlich die 290-kW-Grenze beachten.
- Bestand bewerten: Gibt es bereits Gebäudeautomation oder eine automatische Lichtsteuerung? Wann wurde sie eingebaut?
- Lücken benennen: Fehlen Zonierung, Belegungserkennung, Monitoring oder eine offene Schnittstelle?
- Ausnahmen ehrlich prüfen: Ist die Umsetzung wirklich technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar? Wenn nicht, planen.
- Förderung vor Auftrag klären: Gebäudeautomation ab Klasse B wird über die BEG EM mit 15 % gefördert; Antrag vor Vorhabenbeginn, Energieeffizienz-Experte erforderlich. Details unter Förderung 2026.
- EnEfG mitdenken: Fällt Ihr Unternehmen unter §§ 8 und 9 EnEfG und erweist sich die Lichtsteuerung als wirtschaftlich, gehört sie in den Umsetzungsplan, siehe EnEfG und Beleuchtung.
- Zeitplan festlegen: Bis Ende 2029 bleiben wenige Budgetzyklen – die Nachrüstung möglichst mit ohnehin geplanten Maßnahmen verbinden.
- Dokumentieren: Planung, Inbetriebnahme und Monitoringdaten aufbewahren.
Mit dem interaktiven Pflicht-Check unter Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029 erhalten Sie eine erste Einschätzung für Ihr Gebäude.
So unterstützen wir Sie
Wir nehmen Ihr Gebäude vor Ort auf, prüfen gemeinsam mit Ihnen die Ausgangslage und planen Sensorik und Zonierung passend zur Nutzung – vom Büro bis zur Halle mit Montagehöhen bis 22 m. In Sensora sehen Sie die Lichtsteuerung vorab in 3D im eigenen Gebäude. Die Montage übernehmen wir in der Regel selbst, auf Wunsch auch Ihr eigener Elektrofachbetrieb. Jedes Projekt setzen wir mit dem AU-Manager um – Belegungserkennung, Zonierung und Monitoring sind damit inklusive. Passende Sensoren finden Sie vorab im Sensor-Finder, unsere Lösungen für Hallen und Logistik und Büro und Arbeitswelten im Überblick. Für Ihr Projekt erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
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Häufige Fragen
Was gilt als Nichtwohngebäude?
Vereinfacht jedes Gebäude, das nicht überwiegend dem Wohnen dient – etwa Büro- und Verwaltungsgebäude, Lager-, Logistik- und Produktionshallen, Handelsflächen, Schulen, Kliniken, Hotels und Parkhäuser. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.
Welche Pflichten zur Lichtsteuerung gelten für Nichtwohngebäude?
Ab einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW verlangt § 56 GModG bis 31.12.2029 Gebäudeautomation (Abs. 1) und eine automatische Beleuchtungssteuerung (Abs. 6). Zonierung und Belegungserkennung sind der Regelfall. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Wie ist ein Gebäude mit Läden und Wohnungen einzuordnen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Ob ein gemischt genutztes Gebäude insgesamt oder in Teilen als Nichtwohngebäude gilt, hängt von den Regeln des GModG, der Aufteilung und der Haustechnik ab. Klären Sie das mit Ihrem Energieberater.
Zählt die Beleuchtung zur 70-kW-Schwelle?
Nein. Maßgeblich sind Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlagen. Ist die Schwelle aber überschritten, gehört die Beleuchtung als gebäudetechnisches System zur Pflicht. Details im Ratgeber 70-kW-Schwelle prüfen.
Was sollten Betreiber jetzt tun?
Gebäude einordnen, Anlagenleistungen erfassen, Bestand bewerten, Lücken bei Zonierung, Belegungserkennung und Monitoring benennen und die Förderung vor Auftragsvergabe klären. Eine erste Einschätzung liefert der Pflicht-Check unter Lichtsteuerung Pflicht.




