§ 56 GModG regelt, welche Nichtwohngebäude in Deutschland Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung brauchen. Kurz gesagt: Hat ein Nichtwohngebäude eine Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW, sind bis 31.12.2029 Gebäudeautomation nach Abs. 1 und eine automatische Beleuchtungssteuerung nach Abs. 6 Pflicht. Dieser Ratgeber richtet sich an Eigentümer, Betreiber und Planer und erklärt die einzelnen Absätze, die Ausnahmen und die Folgen nach § 108.

Was ist § 56 GModG?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst und setzt unter anderem die EU-Gebäuderichtlinie in deutsches Recht um. § 56 bündelt die Anforderungen an Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden. Wichtig für das Verständnis: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG ist die Beleuchtung ein gebäudetechnisches System – sie steht damit auf einer Stufe mit Heizung, Kühlung und Lüftung.

Einen Überblick über alle Regelwerke rund um Licht und Energieeffizienz finden Sie im Ratgeber GModG, EnEfG und EPBD, die europäische Grundlage im Ratgeber EPBD Artikel 13.

Absatz 1: Gebäudeautomation ab 70 kW

Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW leistet, müssen bis 31.12.2029 mit einem System für Gebäudeautomation ausgestattet sein. Dieses System muss die Funktionen aus Abs. 2 erfüllen, unter anderem:

  • Monitoring: Energieverbräuche erfassen
  • Analyse: Verbräuche auswerten
  • Offene Schnittstelle: Daten mit anderen Systemen austauschen

Wie Sie den Schwellwert korrekt ermitteln, erklärt der Ratgeber 70-kW-Schwelle prüfen. Die Kurzfassung: Gezählt wird je Anlage, integrierte Erzeuger werden addiert, getrennte Anlagen nicht, Heizung und Kühlung nie zusammen. Die Beleuchtung zählt nicht zum Schwellwert.

Absatz 3: Anforderungen im Neubau

Für neu errichtete Nichtwohngebäude gelten höhere Anforderungen:

Nennleistung der AnlageAnforderung im Neubau nach § 56 Abs. 3
mehr als 70 kWAutomationsgrad mindestens Klasse C
mehr als 290 kWAutomationsgrad mindestens Klasse B
jeweils zusätzlichtechnisches Inbetriebnahme-Management

Die Klassen A bis D sind in DIN V 18599-11 definiert; als Nachfolgerin der EN 15232 gilt DIN EN ISO 52120-1. Was die Klassen konkret für die Beleuchtung bedeuten, erklärt der Ratgeber Gebäudeautomation-Klassen nach DIN V 18599-11. Klasse B ist zugleich die Voraussetzung für die BEG-Förderung von Gebäudeautomation.

Absatz 4: Längere Frist für jüngere Systeme

Wer in den letzten Jahren bereits investiert hat, wird nicht doppelt belastet: Für Systeme, die bis zu drei Jahre vor dem 01.01.2027 eingebaut wurden, gilt nach Abs. 4 eine Nachrüstfrist von zehn Jahren. Dokumentieren Sie deshalb Einbaudatum und Funktionsumfang bestehender Systeme sorgfältig – Rechnungen, Abnahmeprotokolle und Datenblätter sind hier die wichtigsten Nachweise.

Absatz 6: Automatische Beleuchtungssteuerung

Abs. 6 ist der Kern für alle, die sich mit Licht beschäftigen. Für Nichtwohngebäude oberhalb von 70 kW gilt bis 31.12.2029:

AnforderungVerbindlichkeitBedeutung in der Praxis
Automatische BeleuchtungssteuerungMussLicht schaltet oder dimmt automatisch, nicht nur per Hand
ZonierungSoll (Regelfall)Licht wird in sinnvollen Bereichen getrennt gesteuert
BelegungserkennungSoll (Regelfall)Präsenz- oder Bewegungsmelder schalten nach Anwesenheit

Muss vs. Soll: Was der Unterschied wirklich bedeutet

Eine Soll-Vorschrift ist keine Empfehlung, die man ignorieren kann. „Soll“ beschreibt den Regelfall: Wer davon abweicht, braucht einen nachvollziehbaren Grund und sollte diesen dokumentieren. Eine automatische Beleuchtungssteuerung ohne Zonierung und ohne Belegungserkennung wird sich deshalb nur in begründeten Einzelfällen rechtfertigen lassen – zumal genau diese Funktionen die Einsparung bringen. Eine reine Zeitschaltuhr mag das Muss formal berühren, verschenkt aber den größten Teil des Potenzials.

Welche Sensoren sich für welche Räume eignen, zeigt der Sensor-Finder. Für Büros eignet sich etwa der IFS105SE mit PIR- und Tageslichtsensor für Montagehöhen von 2 bis 5 m, für Hallen der EFS106 für 5 bis 22 m.

Ausnahmen: Wann die Pflicht entfällt

Für Abs. 1 und Abs. 6 gibt es eine Ausnahme, wenn die Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Maßstab für die Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus § 5 GModG, die Befreiung richtet sich nach § 102.

Die Hürde ist in der Praxis hoch: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie begründen und gegebenenfalls eine Befreiung nach § 102 beantragen. In jede Wirtschaftlichkeitsbetrachtung fließen die Einsparungen ein. Bei einer Lichtsteuerung mit Präsenz- und Tageslichtsensorik, die den Stromverbrauch ab dem ersten Betriebstag senkt, wird dieser Nachweis selten gelingen. Ihre Einsparung können Sie mit dem Einsparrechner abschätzen. Auch das Argument „technisch nicht möglich“ greift heute seltener: Funkbasierte Systeme mit Bluetooth Mesh kommen ohne neue Steuerleitungen aus, siehe Lichtsteuerung im Bestand nachrüsten.

§ 108: Bußgeld und was daraus folgt

Nach § 108 GModG kann ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 – also die fehlende Gebäudeautomation – mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden. Abs. 6 zur Beleuchtung ist laut Wortlaut nicht bußgeldbewehrt.

Daraus zu schließen, die Lichtsteuerung könne warten, wäre ein Fehler:

  • Die Pflicht besteht trotzdem. Ein fehlendes Bußgeld ändert nichts daran, dass Abs. 6 gilt – das spielt etwa bei Verkauf, Vermietung oder Prüfungen eine Rolle.
  • Die Sensoren liefern Daten für die bußgeldbewehrte Gebäudeautomation. Belegungs- und Verbrauchsdaten aus der Lichtsteuerung fließen in das Monitoring, das Abs. 1 verlangt.
  • Die Einsparung beginnt ab Tag 1. Jeder Monat ohne Steuerung kostet Strom, unabhängig von Sanktionen.
  • Förderung gibt es über das GA-Paket. Gebäudeautomation ab Klasse B wird über die BEG EM weiterhin mit 15 % gefördert, die Lichtsteuerung kann Teil davon sein, siehe Förderung 2026.

Fristen im Überblick

RegelungBetrifftAnforderungFrist
§ 56 Abs. 1Nichtwohngebäude, Anlage > 70 kWGebäudeautomation mit Funktionen nach Abs. 231.12.2029
§ 56 Abs. 6Nichtwohngebäude, Anlage > 70 kWAutomatische Beleuchtungssteuerung (Muss), Zonierung und Belegungserkennung (Soll)31.12.2029
§ 56 Abs. 3Neubau > 70 kW / > 290 kWKlasse C / Klasse B plus technisches Inbetriebnahme-Managementbei Errichtung
§ 56 Abs. 4Systeme, eingebaut bis zu 3 Jahre vor 01.01.2027Nachrüstung10 Jahre Frist
§ 108Verstoß gegen Abs. 1Bußgeld bis 5.000 €–

Eine deutsche Frist zum 31.12.2027 für die Beleuchtung gibt es nicht. Branchenquellen nennen dieses Datum mit Blick auf die EU-Ebene; Deutschland hat es nicht als eigene Frist übernommen. Alle Fristen mit Pflicht-Check finden Sie unter Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029, einen Überblick nach Gebäudetyp im Ratgeber Pflichten für Nichtwohngebäude.

So unterstützen wir Sie

Wir nehmen Ihr Gebäude vor Ort auf, klären gemeinsam mit Ihnen die Ausgangslage und planen die Sensorik so, dass Zonierung und Belegungserkennung von Anfang an berücksichtigt sind. In unserer 3D-Software Sensora erleben Sie die Lichtsteuerung vorab im eigenen Gebäude. Die Montage übernehmen wir in der Regel selbst, auf Wunsch auch Ihr eigener Elektrofachbetrieb. Jedes Projekt setzen wir mit dem AU-Manager um – Belegungserkennung, Zonierung und Monitoring sind damit inklusive, die Daten stehen über BACnet/IP auch der Gebäudeautomation zur Verfügung, mehr dazu unter Energiemonitoring und GLT. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.

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Häufige Fragen

Was regelt § 56 GModG?

§ 56 GModG regelt Gebäudeautomation und -steuerung in Nichtwohngebäuden. Ab einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW sind bis 31.12.2029 Gebäudeautomation mit Monitoring, Analyse und offener Schnittstelle (Abs. 1) sowie eine automatische Beleuchtungssteuerung (Abs. 6) vorgeschrieben. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Sind Präsenzmelder nach § 56 Abs. 6 Pflicht?

Die automatische Beleuchtungssteuerung ist ein Muss. Zonierung und Belegungserkennung sind als Soll formuliert, also als Regelfall. Wer davon abweicht, braucht einen nachvollziehbaren Grund. In der Praxis gehört Belegungserkennung per Präsenz- oder Bewegungsmelder daher dazu.

Gibt es ein Bußgeld, wenn die Lichtsteuerung fehlt?

§ 108 sieht ein Bußgeld bis 5.000 € nur für Verstöße gegen § 56 Abs. 1 (Gebäudeautomation) vor, Abs. 6 ist laut Wortlaut nicht bußgeldbewehrt. Die Pflicht besteht trotzdem, und die Sensoren der Lichtsteuerung liefern Belegungs- und Verbrauchsdaten für das bußgeldbewehrte Monitoring.

Welche Ausnahmen gibt es von § 56 GModG?

Für Abs. 1 und Abs. 6 gilt eine Ausnahme, wenn die Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Maßstab ist § 5 GModG, die Befreiung richtet sich nach § 102. Bei einer Lichtsteuerung, die ab dem ersten Tag Strom spart, ist dieser Nachweis selten zu führen.

Gilt in Deutschland eine Frist 2027 für die Beleuchtung?

Nein. Branchenquellen nennen auf EU-Ebene den 31.12.2027 für Gebäude über 290 kW. Deutschland hat das nicht als eigene Frist übernommen – nach § 56 Abs. 6 GModG gilt der 31.12.2029. Alle Fristen finden Sie unter Lichtsteuerung Pflicht.

Quellen