Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED, Richtlinie (EU) 2023/1791) verpflichtet Unternehmen nicht mehr nach ihrer Größe, sondern nach ihrem Energieverbrauch: Wer im Dreijahresmittel mehr als 85 TJ verbraucht, braucht ein Energiemanagementsystem, wer mehr als 10 TJ verbraucht und keines einführt, ein Energieaudit mit Aktionsplan. Für öffentliche Stellen gelten zusätzlich Einsparziele und eine Sanierungsquote. In Deutschland wird die Richtlinie über das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) umgesetzt – dessen Novelle läuft gerade. Dieser Ratgeber erklärt, was die EED verlangt, was davon bereits im EnEfG steht und welche Rolle Beleuchtung und Lichtsteuerung dabei spielen.
Was ist die EED?
Die Energieeffizienzrichtlinie ist neben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) das zweite große Effizienz-Regelwerk der EU. Die Neufassung (EU) 2023/1791 wurde am 20.09.2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Nach Angaben der EU-Kommission hatten die Mitgliedstaaten bis Oktober 2025 Zeit, die meisten Vorgaben umzusetzen.
Kern ist ein verbindliches EU-Ziel: Der Endenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen von 2020 sinken. Dazu kommen jährliche Einsparverpflichtungen der Mitgliedstaaten, die laut Kommission stufenweise steigen – auf 1,5 % für 2026 und 2027 und 1,9 % ab 2028.
Während die EPBD bei Gebäuden und ihren Anlagen ansetzt (in Deutschland über das GModG, siehe EPBD Artikel 13), richtet sich die EED vor allem an Unternehmen und öffentliche Stellen und ihren gesamten Energieverbrauch.
Artikel 11: Energiemanagement und Energieaudits nach Verbrauch
Die wichtigste Änderung für Unternehmen steht in Artikel 11. Bisher hing die Auditpflicht davon ab, ob ein Unternehmen ein KMU ist. Jetzt entscheidet der Verbrauch:
| Durchschnittlicher Energieverbrauch der letzten drei Jahre | Pflicht nach Art. 11 EED | Frist laut Kommissionsempfehlung |
|---|---|---|
| über 85 TJ (rund 23,6 GWh) | Energiemanagementsystem, von unabhängiger Stelle zertifiziert | zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Oktober 2027) |
| über 10 TJ (rund 2,8 GWh), ohne Energiemanagementsystem | Energieaudit mit konkretem, umsetzbarem Aktionsplan | ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Oktober 2026) |
Die Empfehlung (EU) 2024/2002 der Kommission zur Auslegung von Artikel 11 stellt klar: Der Aktionsplan ist der Unternehmensleitung vorzulegen, soll alle technisch oder wirtschaftlich machbaren Empfehlungen enthalten und ist zusammen mit der Umsetzungsquote im Jahresbericht zu veröffentlichen. Für die Schwellen zählen alle Energieträger und alle Verwendungen – die Empfehlung nennt ausdrücklich Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Transport, Datenspeicherung und Produktion.
Wie Deutschland die EED umsetzt: das EnEfG
In Deutschland sind die Unternehmenspflichten im Energieeffizienzgesetz geregelt. Der derzeit geltende Text enthält bereits verbrauchsbasierte Schwellen:
- § 8 EnEfG: Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Es muss unter anderem technisch realisierbare Einsparmaßnahmen identifizieren und nach DIN EN 17463 bewerten.
- § 9 EnEfG: Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich eingestuften Maßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichen. Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn sich nach höchstens 50 % ihrer Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
Der Regierungsentwurf zur Novelle soll die EED vollständig umsetzen. Laut Bundestag sollen Energie- oder Umweltmanagementsysteme künftig erst ab einem Verbrauch von 23,6 GWh Pflicht sein statt ab 7,5 GWh – das entspricht der EU-Schwelle von 85 TJ. Wie die Auditpflicht und die Umsetzungspläne im Detail neu geregelt werden, steht erst mit dem beschlossenen Gesetz fest. Mehr zu den heutigen Pflichten lesen Sie im Ratgeber EnEfG und Beleuchtung, einen Gesamtüberblick bietet Unternehmen: Pflichten zur Energieeffizienz.
Öffentlicher Sektor: Vorbildrolle mit festen Zielen
Für öffentliche Stellen ist die EED besonders konkret. Die Kommission fasst zusammen: Der öffentliche Sektor soll seinen Energieverbrauch insgesamt um 1,9 % pro Jahr senken, und die jährliche Sanierungsquote von 3 % für öffentliche Gebäude gilt künftig für alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung.
Deutschland hat das in § 6 EnEfG umgesetzt:
- Öffentliche Stellen mit mindestens 1 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr müssen ihren Endenergieverbrauch jährlich um 2 % senken, bis einschließlich 2045.
- Ab 3 GWh war bis 30.06.2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten, zwischen 1 und 3 GWh ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.
- Verfehlte Einsparungen sind in den beiden Folgejahren nachzuholen.
Gerade für Kommunen mit Schulen, Sporthallen und Verwaltungsgebäuden ist die Beleuchtung ein Hebel, der sich schnell und messbar umsetzen lässt. Details finden Sie im Ratgeber Kommunen und öffentliche Gebäude und unter Lichtsteuerung in Schule und Sporthalle.
Was die EED für Beleuchtung bedeutet
Die EED schreibt keine bestimmte Technik vor. Sie verlangt, dass Verbräuche erfasst, Einsparmaßnahmen identifiziert und wirtschaftliche Maßnahmen umgesetzt werden. Beleuchtung ist dafür aus drei Gründen ein naheliegender Kandidat:
- Sie zählt mit: Licht ist Teil des Energieverbrauchs, der über die Schwellen entscheidet.
- Die Einsparung ist gut belegbar: Präsenz- und Tageslichtsteuerung reduzieren Betriebszeit und Leistung, ein Energiemonitoring macht die Wirkung je Zone sichtbar.
- Sie passt in den Aktionsplan: Lichtsteuerung ist eine abgegrenzte Maßnahme mit klarer Wirtschaftlichkeitsrechnung, die sich nach DIN EN 17463 bewerten lässt.
Ohne eigene Messung wird die Beleuchtung in Audits oft nur geschätzt. Eine vernetzte Lichtsteuerung liefert stattdessen Verbrauchs- und Belegungsdaten je Zone, wie im Ratgeber Energiemonitoring und Belegungsdaten beschrieben. Welche Einsparung in Ihrem Gebäude realistisch ist, schätzen Sie mit dem Einsparrechner ab.
Verhältnis zu GModG und Berichtspflichten
EED, EnEfG und GModG greifen ineinander, ohne sich zu ersetzen:
| Regelwerk | Anknüpfungspunkt | Bezug zur Beleuchtung |
|---|---|---|
| EED / EnEfG | Unternehmen und öffentliche Stellen, Gesamtverbrauch | Beleuchtung als Teil von Audit, Energiemanagement und Umsetzungsplan |
| EPBD / GModG § 56 | Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW | automatische Beleuchtungssteuerung bis 31.12.2029 |
| CSRD / ESRS | große Unternehmen, Nachhaltigkeitsbericht | Energieverbrauch als Berichtsgröße |
Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten zudem, Doppelberichte zu vermeiden: Unternehmen, die nach der CSRD berichten, sollen den Aktionsplan in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung integrieren können. Mehr dazu im Ratgeber CSRD und ESRS: Energieverbrauch berichten. Die Anforderungen aus dem GModG erklärt die Seite Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029.
So unterstützen wir Sie
Wir nehmen Ihr Gebäude vor Ort auf, planen Sensorik und Zonierung und zeigen Ihnen die Lichtsteuerung vorab in 3D in Sensora. Die Montage übernehmen wir in der Regel selbst, auf Wunsch auch Ihr eigener Elektrofachbetrieb. Jedes Projekt setzen wir mit dem AU-Manager um, sodass Belegungserkennung, Zonierung und Monitoring inklusive sind – die Verbrauchsdaten je Zone stehen damit für Audit, Energiemanagement und Umsetzungsplan bereit. Wie die Daten in Ihre Gebäudeleittechnik gelangen, zeigt Energiemonitoring und GLT. Für Ihr Projekt erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
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Häufige Fragen
Was verlangt die EU-Energieeffizienzrichtlinie von Unternehmen?
Nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 brauchen Unternehmen mit mehr als 85 TJ durchschnittlichem Jahresverbrauch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem. Unternehmen mit mehr als 10 TJ ohne Energiemanagementsystem brauchen ein Energieaudit mit Aktionsplan. Verbindlich wird das über nationales Recht, in Deutschland über das EnEfG. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Wie viel sind 85 TJ und 10 TJ in GWh?
85 TJ entsprechen rund 23,6 GWh, 10 TJ rund 2,8 GWh. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre über alle Energieträger und Verwendungen, einschließlich Beleuchtung.
Gilt die EED auch für mittelständische Unternehmen?
Ja, wenn der Verbrauch die Schwellen überschreitet. Die neue EED unterscheidet nicht mehr nach KMU und Nicht-KMU, sondern nach dem Energieverbrauch.
Was ändert die Novelle des EnEfG?
Der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/8027) soll die EED vollständig umsetzen. Laut Bundestag sollen Energie- oder Umweltmanagementsysteme künftig erst ab 23,6 GWh statt ab 7,5 GWh Pflicht sein. Zum Redaktionsstand im Oktober 2026 war die Novelle nicht beschlossen.
Welche Pflichten haben öffentliche Stellen?
Die EED sieht für den öffentlichen Sektor insgesamt eine Senkung des Energieverbrauchs um 1,9 % pro Jahr und eine Sanierungsquote von 3 % vor. In Deutschland müssen öffentliche Stellen ab 1 GWh nach § 6 EnEfG ihren Endenergieverbrauch jährlich um 2 % senken.
Welche Rolle spielt die Lichtsteuerung?
Beleuchtung zählt zum Energieverbrauch und ist eine gut abgrenzbare Maßnahme für Audit, Aktionsplan und Umsetzungsplan. Eine vernetzte Lichtsteuerung mit Monitoring liefert zudem gemessene Verbrauchsdaten je Zone.
Quellen
- EU-Kommission: Energy Efficiency Directive
- EU-Kommission: New Energy Efficiency Directive published (20.09.2023)
- Empfehlung (EU) 2024/2002 der Kommission zu Artikel 11 EED – EUR-Lex
- § 6 EnEfG (gesetze-im-internet.de)
- § 8 EnEfG (gesetze-im-internet.de)
- § 9 EnEfG (gesetze-im-internet.de)
- Deutscher Bundestag: Anhörung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (05.10.2026)
- Deutscher Bundestag: hib 613/2026 zur EnEfG-Novelle




