Für Schulen, Rathäuser, Sporthallen und andere öffentliche Nichtwohngebäude gilt § 56 GModG genauso wie für private Gebäude: Liegt die Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage über 70 kW, sind bis 31.12.2029 Gebäudeautomation und eine automatische Beleuchtungssteuerung Pflicht. Dazu kommt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nach § 4 GModG, und für viele öffentliche Stellen gelten Einspar- und Managementpflichten aus dem Energieeffizienzgesetz. Dieser Ratgeber richtet sich an Kommunen, Schulträger, Hochbauämter und Liegenschaftsverwaltungen.
GModG: gleiche Pflicht für öffentliche Gebäude
§ 56 GModG knüpft an das Gebäude und seine Anlagentechnik an, nicht an den Eigentümer. Eine Schule mit einer Heizungsanlage über 70 kW ist deshalb genauso betroffen wie ein Bürogebäude eines Unternehmens:
- Gebäudeautomation nach Abs. 1: Monitoring, Protokollierung und Analyse der Verbräuche, offene Schnittstelle, Erkennen von Effizienzverlusten, Überwachung der Raumklimaqualität.
- Automatische Beleuchtungssteuerung nach Abs. 6: Pflicht bis 31.12.2029, angemessen zoniert und mit Belegungserkennung als Regelfall.
- Neubau nach Abs. 3: Automationsgrad mindestens Klasse C ab 70 kW, Klasse B ab 290 kW, plus technisches Inbetriebnahme-Management.
Verantwortlich ist nach § 8 GModG der Eigentümer oder Bauherr – bei kommunalen Gebäuden also in der Regel die Kommune oder der jeweilige Träger. Die Ausnahme in § 56 Abs. 5 betrifft nur Verteidigungsgebäude des Bundes und seiner Partner, nicht kommunale oder Landesgebäude. Wie Sie die Schwelle richtig ermitteln, zeigt der Ratgeber 70-kW-Schwelle prüfen, alle Absätze erklärt der Ratgeber § 56 GModG erklärt.
Vorbildfunktion nach § 4 GModG
Nichtwohngebäuden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von einer Behörde genutzt werden, kommt nach § 4 Abs. 1 GModG eine Vorbildfunktion zu. Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung dieser Vorbildfunktion im Internet oder auf andere geeignete Weise (§ 4 Abs. 3). Nach § 4 Abs. 4 können die Länder für öffentliche Gebäude – außer denen des Bundes – eigene Regelungen treffen und dabei über das GModG hinausgehen.
Für Kommunen heißt das: Prüfen Sie neben dem Bundesrecht, ob Ihr Land weitergehende Vorgaben für öffentliche Gebäude erlassen hat. Eine dokumentierte, gemessene Einsparung aus der Lichtsteuerung eignet sich gut, um die Vorbildfunktion nach außen sichtbar zu machen.
EnEfG: Pflichten öffentlicher Stellen – und die Rolle der Länder
Das Energieeffizienzgesetz enthält in § 6 eigene Pflichten für öffentliche Stellen:
| Pflicht | Wer ist betroffen | Grundlage |
|---|---|---|
| Jährliche Endenergieeinsparung von 2 Prozent bis 2045 | Öffentliche Stellen ab 1 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr | § 6 Abs. 1 EnEfG |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem bis 30.06.2026 | Öffentliche Stellen ab 3 GWh (Durchschnitt der drei Jahre vor dem 17.11.2023) | § 6 Abs. 4 Nr. 1 EnEfG |
| Vereinfachtes Energiemanagementsystem bis 30.06.2026 | Öffentliche Stellen mit 1 bis unter 3 GWh | § 6 Abs. 4 Nr. 2 EnEfG |
Wichtig ist die Definition: Nach § 3 Nr. 22 EnEfG sind öffentliche Stellen unter anderem Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes oder der Länder; Kommunen sind ausdrücklich nicht einbezogen. Stattdessen verpflichtet § 6 Abs. 7 EnEfG die Länder, die EU-Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors auf ihrem Gebiet umzusetzen, und ermächtigt die Landesregierungen, die Pflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen per Rechtsverordnung zu regeln. Welche Einspar- oder Managementpflichten für Ihre Kommune gelten, ergibt sich also aus dem Landesrecht.
Die Novelle des EnEfG wurde am 24.06.2026 vom Bundeskabinett beschlossen und ist im parlamentarischen Verfahren; sie soll die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 umsetzen. Die europäischen Vorgaben erklärt der Ratgeber EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), die Unternehmenspflichten der Ratgeber Pflichten für Unternehmen.
Schulen, Verwaltung, Sporthallen: wo die Einsparung liegt
Öffentliche Gebäude haben typischerweise feste Nutzungszeiten mit vielen Lücken. Genau dort setzt eine Lichtsteuerung mit Präsenz- und Tageslichtsensoren an.
Schulen
Klassenräume stehen in Pausen, Freistunden und nachmittags leer, die fensternahen Reihen haben oft genug Tageslicht. Leuchtensensoren wie der IFS105SE mit PIR und Tageslichtsensor für 2 bis 5 m Montagehöhe regeln jede Leuchte bedarfsgerecht. Ein Zeitprogramm nach Stundenplan setzt den Rahmen, der Sensor gleicht Abweichungen aus. Details im Ratgeber Lichtsteuerung für Schulen und Sporthallen.
Verwaltungsgebäude
In Rathäusern und Behörden wechseln Büros, Besprechungsräume, Flure und Archive. Präsenzsteuerung in Einzelbüros, Grundlicht in Fluren und Tageslichtregelung an Fensterarbeitsplätzen sind die üblichen Bausteine. Die Beleuchtungsstärken nach ASR A3.4 und DIN EN 12464-1 müssen eingehalten bleiben. Mehr unter Büro und Arbeitswelten.
Sporthallen
Hallen werden tagsüber vom Schulsport und abends von Vereinen genutzt, oft nur in einem Hallenteil. Highbay-Sensoren wie der EFS106 für Montagehöhen von 5 bis 22 m schalten Hallenteile getrennt. Siehe auch Highbay-Sensoren für Hallen.
Für Außenflächen wie Schulhöfe und Parkplätze kommt eine Steuerung nach Dämmerung und Zeitplan hinzu, siehe Außenbeleuchtung.
Haushalt, Förderung und Bauzeiten
Die Finanzierung ist in Kommunen oft der Engpass. Einige Punkte helfen bei der Planung:
- Einsparung belegen: Für Haushaltsanträge zählt eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsrechnung. Eine erste Abschätzung liefert der Einsparrechner, nach der Umsetzung zeigt das Monitoring die tatsächliche Einsparung.
- Förderung prüfen: Gebäudeautomation ab Klasse B wird über die BEG EM mit 15 % gefördert, die Lichtsteuerung kann Teil eines solchen Pakets sein; Beleuchtung als eigene BEG-Einzelmaßnahme ist seit 21.07.2026 gestrichen. Ob Ihre Kommune antragsberechtigt ist und ob Bundes- oder Landesprogramme für kommunale Gebäude passen, prüfen Sie im Einzelfall. Einen Überblick gibt Förderung 2026.
- In Etappen planen: Gebäude mit hoher Einsparung zuerst, weitere in Folgejahren – passend zu Haushaltsjahren.
- Ferien nutzen: Funkbasierte Systeme mit Bluetooth Mesh brauchen keine neuen Steuerleitungen und lassen sich in kurzen Bauzeiten nachrüsten.
Alle Fristen mit Pflicht-Check finden Sie unter Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029.
So unterstützen wir Sie
Wir nehmen Ihre Liegenschaften vor Ort auf und planen die Lichtsteuerung so, dass Zonierung und Belegungserkennung nach § 56 Abs. 6 von Anfang an berücksichtigt sind. In unserer 3D-Software Sensora sehen Gremien und Nutzer die Lösung vorab im eigenen Gebäude. Die Montage übernehmen wir in der Regel selbst, auf Wunsch auch Ihr eigener Elektrofachbetrieb, bundesweit. Mit dem AU-Manager ist Monitoring in jedem Projekt enthalten – die Daten belegen die Einsparung für Haushalt, Berichte und Vorbildfunktion. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.
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Häufige Fragen
Gilt § 56 GModG auch für Schulen und Rathäuser?
Ja. § 56 GModG knüpft an das Nichtwohngebäude und die Nennleistung seiner Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage an, nicht an den Eigentümer. Ab mehr als 70 kW sind Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung bis 31.12.2029 Pflicht. Ausgenommen sind nur bestimmte Verteidigungsgebäude nach Abs. 5. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Was bedeutet die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand?
Nach § 4 GModG kommt Nichtwohngebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, eine Vorbildfunktion zu. Die öffentliche Hand informiert über deren Erfüllung, und die Länder können für ihre öffentlichen Gebäude weitergehende Regeln treffen.
Gilt die 2-Prozent-Einsparpflicht des EnEfG für Kommunen?
§ 6 EnEfG verpflichtet öffentliche Stellen ab 1 GWh zu 2 Prozent Endenergieeinsparung pro Jahr. Kommunen sind nach § 3 Nr. 22 EnEfG aber nicht einbezogen. Für sie sind die Länder zuständig, die Pflichten per Landesrecht regeln können. Maßgeblich ist daher das Recht Ihres Landes.
Welche Sensoren eignen sich für Sporthallen?
Für große Montagehöhen sind Highbay-Sensoren nötig, etwa der EFS106 für 5 bis 22 m mit PIR und Tageslichtnutzung. Mehrfeldhallen sollten je Hallenteil getrennt geschaltet werden, damit eine kleine Gruppe nicht die ganze Halle beleuchtet.
Gibt es Förderung für Lichtsteuerung in kommunalen Gebäuden?
Beleuchtung ist seit 21.07.2026 keine eigene BEG-Einzelmaßnahme mehr. Gebäudeautomation ab Klasse B wird über die BEG EM mit 15 % gefördert, die Lichtsteuerung kann Teil davon sein. Antragsberechtigung und passende Landesprogramme sollten im Einzelfall geprüft werden.
Quellen
- GModG § 56 – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
- GModG § 4 – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
- GModG § 8 – Verantwortliche
- GModG § 108 – Bußgeldvorschriften
- EnEfG § 6 – Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen
- EnEfG § 3 – Begriffsbestimmungen
- Deutscher Bundestag, hib 613/2026 – Stand der EnEfG-Novelle




